Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Sie finden auf dieser Seite die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fireboard GmbH.

Aktualisierungen der Inhalte werden zu gegebener Zeit an dieser Stelle veröffentlicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Softwareüberlassung (Kauf, Miete, SaaS) und Softwarepflege

gültig ab 1. Februar 2024

§1    Geltungsbereich

1.1    Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf sämtliche zwischen der Fireboard GmbH mit Sitz in der Ostendstraße 3 in 63110 Rodgau (im Folgenden Fireboard) und Ihnen als Kundin bzw. Kunde (im Folgenden „Kunde“) abgeschlossenen Softwareüberlassungsverträge. Sie gelten für die Überlassung der Software zur Miete, Kauf oder per Cloud.

1.2    Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich (schriftlich bedeutet im Rahmen dieser Vereinbarung immer auch elektronisch signiert bzw. mit digitaler Unterschrift per PDF) vereinbart sind.

1.3    Vertragspartner können sowohl juristische Personen wie insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts, als auch Verbraucher sein. Verbraucher im Sinne dieser Vereinbarung und der Widerrufsbelehrung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§13 BGB). Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht zu.

1.4    Diese Vertragsbedingungen sind als Rahmenvertrag zu verstehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass weitere Softwareüberlassungen einzelvertraglich zu regeln sind und ebenfalls zu den hier vereinbarten Bedingungen erfolgen.

1.5    Erfüllungsort für alle Leistungen der Fireboard aus dieser Vereinbarung ist ihr Sitz.

1.6    Fireboard ist stets berechtigt Leistungen durch ein Subunternehmen zu erbringen.

§2    Softwarekauf, Beschaffenheit der Software und Mängelgewährleistung

2.1    Vertragsgegenstand und Lieferung
Gegenstand des Softwarekaufvertrags ist die dauerhafte Überlassung der jeweils vereinbarten Software bzw. des jeweiligen Moduls einschließlich zugehöriger Dokumentation (im Folgenden: Software) an den Kunden gegen Einmalvergütung zur Nutzung nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung geregelten Nutzungsrechte. Der Liefertermin ergibt sich aus der konkreten einzelvertraglichen Vereinbarung.

2.1.1    Der Kunde erhält folgende Kaufgegenstände:

  • Eine Kopie der Software sowie der Dokumentation in digitaler Form
  • Ein digitalisiertes Berechtigungszertifikat mit Lizenzschlüssel (nicht zwingend bei jeder Software) und
  • Eine Installationsanleitung sowie ein Benutzerhandbuch, das es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.

2.1.2    Der Kunde hat keinesfalls einen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.

2.1.3    Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen sind seitens Fireboard nicht geschuldet. Wünscht der Kunde solche Anpassungen oder Änderungen, so kann dies gesondert vereinbart werden und ist gesondert zu vergüten.

2.1.4    Softwarepflege und Support sind nicht vom Vertragsgegenstand umfasst. Die Sonderregelungen für Softwarepflege aus §13 dieser Vereinbarung sind für den Softwarekauf ausdrücklich ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich empfohlen mit Fireboard einen separaten Softwarepflegevertrag zu schließen. Eine Schulung zur Nutzung der Software kann ebenfalls gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.

2.1.5    Die Übergabe der Software erfolgt mit Bereitstellung der Software zum Download oder durch Lieferung der Software auf einem Datenträger (USB) an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

2.1.6    Wird die Übergabe der Software in Form eines Downloads vollzogen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder der Veränderung der Software mit Übertragung der Software aus dem Netzwerk der Fireboard in das öffentliche Kommunikationsnetz auf den Kunden über.

2.1.7    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind. Sie können durch Fireboard einzeln zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt werden.

2.1.8    Fireboard behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher der Fireboard gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

2.1.9    Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im vorliegenden Vertrag, dem Lizenzschein und der Dokumentation näher bestimmt.

2.2    Beschaffenheit der Kaufsoftware und Mängelgewährleistung

2.2.1    Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung, die dem öffentlich zugänglichen Benutzerhandbuch entnommen werden kann, maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit bzw. Funktionalität der Software schuldet Fireboard nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus Darstellungen in öffentlichen Äußerungen oder Werbung herleiten.

2.2.2    Eine technisch nicht ordnungsgemäße Programmierung der Software stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit oder die vertragsgemäße Nutzung der Software hat. Dem Kunden ist bekannt, dass jedwede Software ein technisches Fehlerrisiko hat.

2.2.3    Änderungen an der Software durch eventuelle Updates, die zu einer Abweichung von der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit führen, bleiben Fireboard vorbehalten. Fireboard ist jederzeit berechtigt durch Updates Änderungen vorzunehmen, soweit sie auf einer Verbesserung der Funktionalität oder des Erscheinungsbilds beruhen. Fireboard ist auch berechtigt nach vernünftigem Ermessen durch Updates einzelne Funktionen einzustellen. Sollte dies im Einzelfall für den Kunden zu einem subjektiven Nachteil führen, so ist hierfür jegliche Haftung von Fireboard ausgeschlossen. Es bestehen keinerlei Schadensersatzansprüche.

2.2.4    Die Funktionalität der Software setzt stets voraus, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung verwendet wird. Fireboard ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Software nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installation- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuches beruhen, nach Eingriffen in die Software, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Software vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

2.2.5    Zur Nutzung der Software ist eine zeitweise Anbindung der Software an das Internet erforderlich, wie im Benutzerhandbuch beschrieben. Die Software wird zur Überprüfung der Nutzungsberechtigung Daten an Fireboard übertragen. Fehlt eine Berechtigung zur Nutzung, gibt die Software einen entsprechenden Hinweis aus.

2.2.6    Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferten Produkte von der vereinbarten Beschaffenheit sind. Es gilt gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§377 HGB. Mängel, die offen zu Tage treten, hat der Kunde unverzüglich gegenüber Fireboard zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung gegenüber Fireboard zu rügen. Die Rüge gilt dann als unverzüglich und damit rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Software bzw. Entdeckung des verdeckten Mangels abgesendet wird. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt die Kaufsoftware in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.

2.2.7    Rügen haben per Mitteilung an den bei Vertragsschluss bekanntgegebenen Servicekontakt (­support@fireboard.net) zu erfolgen. Im Rahmen der Rüge sind nachvollziehbar und detailliert alle für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. Der Kunde wird Fireboard stets bei der Mängelfeststellung und -beseitigung unterstützen.

2.2.8    Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres. Hiervon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Fireboard. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2.2.9    Fireboard wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei Fireboard. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

2.2.10    Fireboard ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z. B. Update, Wartungs-Release/Patch) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Sie ist auch berechtigt die Nacherfüllung durch Remote-Services durchzuführen. Der Kunde hat ihr hierzu entsprechend Zugang zu gewähren.

2.2.11    Die Nacherfüllung umfasst nur die Beseitigung des Mangels und keine Erweiterung der Funktionalität.

2.2.12    Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann Fireboard den Kunden mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der Fireboard zuzüglich der erforderlichen Aufwände belasten, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können.

2.2.13    Im Wege der Nacherfüllung ersetzte installierte Software hat der Kunde unumkehrbar zu deinstallieren und etwaige Datenträger hierzu an Fireboard zurückzugeben. Gleiches gilt im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag. Die Erfüllung einer Pflicht zur Deinstallation der Software hat der Kunde schriftlich zu bestätigen.

2.2.14    Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von Fireboard.

§3    Vertrag über Software as a Service (SaaS)

3.1    Vertragsgegenstand

3.1.1    Fireboard erbringt dem Kunden SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich der Einsatzunterstützung und gewährt ihm das Nutzungsrecht an der jeweiligen Software bzw. dem jeweiligen Modul entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung. Dies geschieht je nach Software bzw. Modul und der jeweiligen Einzelvereinbarung entgeltlich oder unentgeltlich. Einzelheiten bestimmt die einzelvertragliche Vereinbarung.

3.1.2    Vertragsgegenstand ist die

  • Überlassung der jeweils gewählten Software bzw. des jeweils gewählten Moduls (nachfolgend als Software bezeichnet) durch Fireboard zur Nutzung über das Internet und
  • Soweit einzelvertraglich vereinbart, die Einräumung von Speicherplatz auf dem Server der Fireboard.

3.1.3    Darüber hinaus stellt Fireboard dem Kunden im Rahmen des SaaS Dienstes im Fireboard Portal digitale Medien, insbesondere E-Books und Nachschlagewerke, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung.

3.1.4    Fireboard ist es gestattet für die Erfüllung ihrer Leistungspflicht Nachunternehmer einzubeziehen.

3.1.5    Die Softwarepflege und der Support sind ebenfalls von der Leistungspflicht umfasst. Es gelten die Sonderregelungen für Softwarepflege aus Punkt 13 dieser Vereinbarung.

3.1.6    Der Bereitstellungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung.

3.1.7    Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart, beinhaltet die Leistungspflicht von Fireboard nicht kundenindividuelle Anpassungen (Customizing), Schulungen noch sonstige über die Überlassung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Solche Leistungen können separat vereinbart werden und sind separat zu vergüten.

3.1.8    Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung, die dem öffentlich zugänglichen Benutzerhandbuch entnommen werden kann. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit bzw. Funktionalität der Software schuldet Fireboard nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus Darstellungen in öffentlichen Äußerungen oder Werbung herleiten.

3.1.9    Fireboard entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch kontinuierliche Updates und Upgrades verbessern. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht nicht.

3.1.10    Technische Fehler der Software können nie 100% ausgeschlossen werden.

3.1.11    Fireboard ist berechtigt nach vernünftigem Ermessen die Software sowie ihre Funktionen während der Vertragslaufzeit zu ändern bzw. zu aktualisieren oder auch einzelne Funktionen einzustellen. Sollten diese Änderungen im Einzelfall für den Kunden zu einem subjektiven Nachteil führen, so ist hierfür jegliche Haftung von Fireboard ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Sollten die Änderungen zu einer wesentlichen Wertminderung oder zu einem wesentlichen Mehrwert führen, ist Fireboard berechtigt die Zahlungsverpflichtung des Kunden entsprechend anzupassen.

3.1.12    Fireboard garantiert soweit technisch möglich die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

3.1.13    Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler der Fireboard unverzüglich in Textform an den Servicekontakt (­support@fireboard.net) mitzuteilen und unverzüglich, nachvollziehbar und detailliert alle für die Fehlererkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. Er wird Fireboard bei der Fehlerbeseitigung unterstützen.

3.1.14    Für den Fall, dass Leistungen der Fireboard von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

3.2    Einräumung von Speicherplatz im Falle von SaaS-Dienstleistungen

3.2.1    Fireboard überlässt dem Kunden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist, einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird Fireboard den Kunden hierrüber verständigen. Der Kunde kann, vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechende Kontingente nachbestellen.

3.2.2    Fireboard trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet mit Ausnahme, der in 3.3 geregelten Fällen, abrufbar sind.

3.2.3    Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem unberechtigten Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

3.2.4    Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

3.2.5    Fireboard ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird Fireboard kontinuierliche Backups vornehmen, unbeschadet dessen, ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner Daten verantwortlich.

3.2.6    Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Kunden eine erhöhte Sorgfaltspflicht mit Blick auf seine IT-Infrastruktur und Sicherheitsvorkehrungen trifft.

3.2.7    Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen.

3.2.8    Fireboard weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung der Funktion im Verantwortungsbereich der Organisation liegt, da diese stets die Hoheit über die übermittelten Inhalte, insbesondere BOS-Daten, hat. Für die Einhaltung der jeweils gültigen Verarbeitungsbestimmungen dieser Daten muss der Kunde als Alleinberechtigter der Daten Rechnung tragen.

3.2.9    Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Fireboard dem Kunden nach Aufforderung sämtliche Daten, die ihm zugeordnet werden, herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Fireboard stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§562 BGB) zu.

3.2.10    Fireboard hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Kunde räumt Fireboard für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Fireboard für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung erforderlich ist. Fireboard ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist Fireboard ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten, oder dem Datenformat vorzunehmen.

3.3    Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit und Support

3.3.1    Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

3.3.2    Die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste beträgt 99,5% im Jahresdurchschnitt. Angekündigte Wartungsarbeiten sind hiervon ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Ausfälle, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb des Einflussbereiches von Fireboard oder seiner Subunternehmer liegen, einschließlich höherer Gewalt oder durch Störungen oder Ausfälle der Systeme des Kunden, des Internets oder anderer Technologien oder Geräte, die für den Zugriff auf den Dienst notwendig sind.

§4    Softwaremietvertrag

4.1    Vertragsgegenstand ist die Überlassung der jeweils vereinbarten Software bzw. des jeweiligen Moduls einschließlich zugehöriger Dokumentation an den Kunden zur Nutzung nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung geregelten Nutzungsrechte für die Dauer des jeweiligen Softwaremietvertrags. Die Überlassung erfolgt je nach einzelvertraglicher Vereinbarung entgeltlich oder unentgeltlich. Die Software wird in der Regel auf den Servern der Fireboard zum Download bereitgehalten. Der Kunde erhält außerdem eine Installationsanleitung und ein Benutzerhandbuch, das es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.

4.2    Die Softwarepflege und der Support sind ebenfalls von der Leistungspflicht umfasst. Es gelten die Sonderregelungen für Softwarepflege aus §13 dieser Vereinbarung.

4.3    Die Leistungen der Fireboard im Rahmen der Vermietung der Software beinhalten nicht die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen (Customizing), Schulungen noch sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Solche Leistungen müssen separat vereinbart und vergütet werden.

4.4    Der Bereitstellungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Übergabe der Software erfolgt mit Bereitstellung der Software zum Download oder durch Lieferung der Software auf einem Datenträger (USB) an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

4.5    Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung, die dem öffentlich zugänglichen Benutzerhandbuch entnommen werden kann, maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit bzw. Funktionalität der Software schuldet Fireboard nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus Darstellungen in öffentlichen Äußerungen oder Werbung herleiten.

4.6    Änderungen an der Software durch eventuelle Updates, die zu einer Abweichung von der bei Vertragsschluss vereinbarten Beschaffenheit führen, bleiben Fireboard vorbehalten. Fireboard ist jederzeit berechtigt Änderungen durch Updates vorzunehmen, soweit sie auf einer Verbesserung der Funktionalität oder des Erscheinungsbilds beruhen.

4.7    Die Funktionalität der Software setzt voraus, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung verwendet wird.

4.8    Fireboard ist berechtigt nach vernünftigem Ermessen die Software sowie ihre Funktionen während der Vertragslaufzeit zu ändern bzw. zu aktualisieren oder auch einzelne Funktionen einzustellen. Sollten diese Änderung im Einzelfall für den Kunden zu einem subjektiven Nachteil führen, so ist hierfür jegliche Haftung von Fireboard ausgeschlossen. Sollten die Änderungen zu einer wesentlichen Wertminderung oder zu einem wesentlichen Mehrwert führen, ist Fireboard berechtigt die Zahlungsverpflichtung des Kunden entsprechend anzupassen.

4.9    Fireboard wird während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages den vertragsgemäßen Zustand der Software aufrechterhalten; d. h. die Nutzbarkeit der Software gemäß der Leistungsbeschreibung sicherstellen. Fireboard stellt dem Kunden im Rahmen dieser Verpflichtung gemäß den nachfolgenden Regelungen neue Programmversionen der Software (Updates) zur Verfügung und leistet den First Level Support. Die Überlassung neuer Programmversionen erfolgt, sofern diese von Fireboard aktuell vermarktet werden und verfügbar sind. Die Verpflichtung zur Überlassung gilt nicht für Erweiterungen der Software, die Fireboard als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet und Neuentwicklungen der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.

4.10    Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet auch nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

4.11    Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler der Fireboard unverzüglich in Textform an den Servicekontakt (­support@fireboard.net) mitzuteilen. Der Kunde wird der Fireboard bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich, nachvollziehbar und detailliert alle für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen übermitteln.

4.12    Für den Softwaremietvertrag gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die §536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) und §536c BGB (während der Mietzeit auftretende Mängel, Mängelanzeige durch den Mieter), finden Anwendung. Die Anwendung des §536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von §536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel vorsieht.

4.13    Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

4.14    Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen; es sei denn, das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Software.

§5    Vertragsschluss und Vertragsdauer

5.1    Der Vertragsschluss erfolgt bevorzugt über das Fireboard Portal unter ­login.fireboard.net. Die Registrierung durch den Kunden auf dem Portal erfolgt mit der Eingabe einer gültigen Emailadresse. Der Kunde gibt durch Absenden dieser Daten an Fireboard ein Angebot auf Abschluss eines Portal-Nutzungsvertrages ab. Es gelten die Portal-Nutzungsbedingungen der Fireboard. Die Annahme dieses Angebotes durch Fireboard erfolgt sodann durch eine Bestätigung der Fireboard per E-Mail.

5.2    Bereits durch die Anmeldung im Fireboard Portal wird zwischen den Parteien neben dem Portal-Nutzungsvertrag ein Vertrag über die Softwareüberlassung in Form eines SaaS-Dienstes geschlossen, der dem Kunden das Recht einräumt, die Funktionen des Fireboard Portals entsprechend der Regelungen dieser Vereinbarung kostenfrei zu nutzen.

5.3    Der Kunde kann nach der Freischaltung über sein Nutzerkonto darüber hinaus sowohl kostenpflichtige als auch kostenfreie Softwarelizenzen erwerben. Alternativ kann der Kunde die Leistungen auch per E-Mail oder Telefax bestellen.

5.4    Alle Angaben im Fireboard Portal sowie auf den Webseiten, in Katalogen oder anderen Schriftstücken sind stets freibleibend und unverbindlich. Fireboard behält sich die Nicht-Annahme des jeweiligen Angebotes insbesondere für den Fall vor, dass im Portal oder sonstigen durch Fireboard veröffentlichten Texten, Schreib- oder Druck- oder Rechenfehler enthalten sind, die Grundlage des Angebotes des Kunden geworden sind.

5.5    Der Kunde gibt mit seiner konkreten Bestellung über das Portal, per E-Mail oder Telefax ein für ihn verbindliches Angebot zum Abschluss eines Überlassungsvertrages ab. Ein vom Kunden abgegebenes Angebot bleibt vier Wochen nach Eingang bei Fireboard bindend. Innerhalb dieser Zeitspanne kann Fireboard die Annahme erklären, welche in Form einer Bestätigung per E-Mail oder Telefax erfolgt. Die Bestätigung enthält Einzelheiten über die Nutzungsrechte, den Preis und andere von den Parteien vereinbarte Bedingungen. Dem Kunden wird angeraten regelmäßig auch den SPAM-Ordner seines E-Mail-Postfachs zu überprüfen.

5.6    Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, haben der Mietvertrag und der SaaS-Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten, welche sich automatisch um weitere 12 Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf der ursprünglichen bzw. Der jeweils verlängerten Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung der Laufzeitverträge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.7    Für die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung gilt stets die zuletzt angemietete Lizenz.

§6    Beendigung

6.1    Die Laufzeit des SaaS- sowie des Softwaremietvertrags beträgt 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die jeweilige Laufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

6.2    Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Dies ist gegeben, soweit der Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist.

6.3    Zur fristlosen Kündigung der Laufzeitverträge ist Fireboard insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die Nutzungsbestimmungen dieser Vereinbarung verletzt. Eine zur Kündigung berechtigende Verletzung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Raubkopien der Software fertigt, sie an unbefugte Dritte weitergibt oder den Zugriff unbefugter Dritter nicht verhindert. Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

6.4    Zum Rücktritt vom Softwarekaufvertrag ist Fireboard berechtigt, wenn der Kunde fällige Kaufpreiszahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet.

6.5    Leistet der Kunde fällige Zahlungen aus dieser Überlassungsvereinbarung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, so ist Fireboard auch berechtigt von einem etwaig separat geschlossenen Dienstleistungsvertrag und oder dem Nutzungsvertrag über die Nutzung des Fireboard Portals zurückzutreten oder diese zu kündigen oder die entsprechende Leistung zurückzubehalten, insbesondere das Benutzerkonto und damit den Zugang zum Fireboard Portal zu sperren. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich Schulungs- und Softwarepflegeverträge.

6.6    Fireboard behält sich ausdrücklich vor vom Softwarekaufvertrag zurückzutreten und entsprechend Schadensersatz gelten zu machen, wenn sich herausstellt, dass der Käufer Kopien der Software herstellt und diese gewerbsmäßig weiterverkauft.

6.7    Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn Fireboard ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist.

6.8    Ein Rechtsformwechsel, Namenswechsel oder Änderungen in der Organisationsstruktur des Kunden führt nicht zu einem Sonderkündigungsrecht.

6.9    Teilkündigungen über einzelne Lizenzen und Module sind entsprechend der Kündigungsbedingungen möglich.

§7    Nutzungsrechte

7.1    Allgemeingültige Regelungen

7.1.1    Jegliche Fireboard Software einschließlich der gesamten Dokumentation verbleibt stets materielles als auch geistiges Eigentum von Fireboard. Sie bleibt Inhaberin aller Urheber-, Patent-, Marken- und sonstigen Leistungsschutzrechte. Die Eigentumsrechte an der Software bleiben unberührt, der Kunde erhält lediglich eine Lizenz zur Nutzung der Software.

7.1.2    Ist das Nutzungsrecht an eine Organisation gebunden besteht es nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages entweder für eine nach dem Einzelvertrag vereinbarte Anzahl an Nutzern einer Organisation oder kann von der Organisation an eine von ihr frei bestimmbare Anzahl an Mitarbeitern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden.

7.1.3    Ist nach Maßgabe des Einzelvertrags das Nutzungsrecht an die Anzahl der tatsächlichen Nutzer gebunden, so besteht es bei jedweder Art der Überlassung nur für diese konkrete Anzahl tatsächlicher Nutzer. Der Kunde ist demnach verpflichtet, ohne gesonderte Anforderungen, Fireboard die Anzahl der Nutzer bei einer Veränderung umgehend, spätestens im Folgemonat der Veränderung, schriftlich mitzuteilen.

7.1.4    Fireboard kann eine Überprüfung der Anzahl der Nutzer und auch des Umfangs der genutzten Module durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten durchführen lassen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Mitteilung des Umfangs der Nutzung durch den Käufer hat.

7.1.5    Die zulässige Nutzung umfasst, soweit es sich nicht um einen SaaS Dienst handelt, die Installation der Software auf jeder Art von Hardware, die den Hardwarevoraussetzungen entspricht und die im Eigentum des Kunden steht oder von ihm geleast oder gemietet wurde. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf jeglicher Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist zulässig, sofern nicht damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird.

7.1.6    Der Kunde hat nicht das Recht, die Software unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder unberechtigten Dritten zugänglich zu machen oder sie unberechtigten Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich auch für die Verwendung in Schulungen durch Drittanbieter.

7.1.7    Dem Kunden ist es untersagt, die Software zu analysieren, nachzubauen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Er ist nur dann berechtigt die Software über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten, wenn dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und Fireboard mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Fall darf der Kunde nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit Fireboard in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und Fireboard mitzuteilen.

7.1.8    Jede Nutzung der Software über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, z. B. bei nicht vereinbarter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, ist eine vertragswidrige Nutzung.

7.1.9    Der Kunde verpflichtet sich für die nicht vereinbarte Übernutzung, je nach Vertragstyp, entweder die Miete für die Software gemäß der aktuell gültigen Preise nach entsprechender Rechnungsstellung durch Fireboard unverzüglich nachzuzahlen oder entsprechenden Kaufpreis gemäß der aktuell gültigen Preise unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellt Fireboard diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadenersatz in Höhe der dreifachen Miete für den jeweiligen Zeitraum oder den doppelten Kaufpreis entsprechend den aktuell gültigen Preisen zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Fireboard nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.1.10    Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

7.1.11    Zur Nutzung der Miet- bzw. Kaufsoftware ist eine zeitweise Anbindung der Software an das Internet erforderlich, wie im Benutzerhandbuch beschrieben. Die Software wird zur Überprüfung der Nutzungsberechtigung Daten an Fireboard übertragen. Fehlt eine Berechtigung zur Nutzung, gibt die Software einen entsprechenden Hinweis aus.

7.2    Nutzungsrechte beim Softwarekauf

7.2.1    Soweit es sich um einen Softwarekauf handelt, überträgt Fireboard dem Kunden in Ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das nicht ausschließliche Recht, die in im Einzelvertrag bezeichnete Software auf unbestimmte Zeit gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.

7.2.2    Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises stehen sämtliche Datenträger sowie die Dokumentation unter Eigentumsvorbehalt.

7.2.3    Der Käufer darf die Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher.

7.2.4    Der Käufer darf nach §69 d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen und muss sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke und Kennzeichen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Hat der Käufer die Software in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original-Datenträgers, wenn der Käufer die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Softwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat. Nicht mehr benötigte Kopien sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.

7.2.5    Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation, soweit vorhanden, durch den Käufer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung seitens Fireboard zulässig. Keinesfalls ist der Kunde berechtigt die Software mit der Absicht des gewerbsmäßigen Weiterverkaufs zu vervielfältigen.

7.2.6    Der Käufer ist nur berechtigt, die erworbene Software einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen, wenn mit diesem Nutzungsbeschränkungen vereinbart wurden, die mit den mit Fireboard vereinbarten Nutzungsbeschränkungen identisch sind. In diesem Fall wird der Käufer die Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Geräten entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien löschen oder Fireboard übergeben. Er hat dies und die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen Fireboard unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet, Fireboard den Namen des Dritten mitzuteilen.

7.3    Nutzungsrecht bei SaaS

7.3.1    Fireboard räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Einzelvertrag bezeichnete Software während der Vertragslaufzeit im Rahmen der SaaS-Dienste gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.

7.3.2    Der Kunde ist nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit Fireboard berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen bzw. Den Zugang zur Software zu ermöglichen. Der Dritte ist in diesen Fällen zwingend auf die Vereinbarung und die Bestimmungen dieser AGB hinzuweisen. Der Dritte ist ausschließlich berechtigt die Software entsprechend den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen.

7.4    Nutzungsrecht bei Softwaremiete

7.4.1    Soweit es sich um Softwaremiete handelt, räumt Fireboard dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Einzelvertrag bezeichnete Software, während der Vertragslaufzeit gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.

7.4.2    Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher.

7.4.3    Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation, soweit vorhanden, durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung seitens Fireboard zulässig. Keinesfalls ist der Kunde berechtigt die Software mit der Absicht des gewerbsmäßigen Weiterverkaufs zu vervielfältigen.

7.5    Nutzungsrecht an Medien, insbesondere E-Books im Rahmen von SaaS Diensten

7.5.1    Soweit dem Kunden im Rahmen der überlassenen Softwaremedien, insbesondere E-Books, zur Verfügung gestellt werden, erhält der Kunde hieran das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Dauer der Laufzeit der Softwareüberlassung begrenzte Recht zur Nutzung der Medien für sich und für die im Einzelvertrag festgelegte Anzahl berechtigter Nutzer zu eigenen Zwecken des Kunden.

7.5.2    Das Nutzungsrecht berechtigt zur Recherche in der Datenbank, zum Abruf von Dokumenten und zum Lesezugriff.

7.5.3    Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an allen ihnen zur Verfügung gestellten Medien zu beachten.

7.5.4    Unzulässig sind insbesondere die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Bearbeitung und sonstige Umarbeitungen, jede Form der Verbreitung sowie die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung. Insbesondere sind auch unzulässig der systematische automatisierte Abruf von Dokumenten, das Erstellen systematischer Sammlungen aus abgerufenen Dokumenten, die Nutzung der Datenbank zum Zweck der geschäftsmäßigen Informationsvermittlung (Recherche und Dokumentabruf im Auftrag eines Dritten).

§8    Pflichten des Kunden

8.1    Der Kunde ist verpflichtet unverzüglich zur Verfügung gestellte Updates zu installieren.

8.2    Kritische und sicherheitsrelevante Fehler der Software oder Ereignisse beim Kunden hat dieser unverzüglich an den Kontakt für sicherheitsrelevante Notfälle der Fireboard zu melden (sicherheit@fireboard.net). Als sicherheitsrelevant sind solche Fehler einzustufen, die sich auf die Informationssicherheit, also die Aufrechterhaltung des Schutzes von Informationen, Daten und Systemen, auswirkt und die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen und Daten beeinträchtigen kann. Dabei bedeutet Vertraulichkeit, dass nur befugte Personen auf die Informationen und Daten zugreifen können. Integrität bedeutet, dass die Informationen und Daten nicht manipuliert oder beschädigt sind. Verfügbarkeit bedeutet, dass Informationen und Daten verwendet werden können, wenn man sie benötigt.

8.3    Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.

8.4    Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Fireboard ist zur sofortigen Sperre des Benutzerkontos berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte Fireboard davon in Kenntnis setzen. Sie hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

8.5    Der Kunde ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Er ist stets verpflichtet nach Eingaben in das Programm die Übertragungen zu überprüfen.

8.6    Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen sowie auf seinem System stets eine Firewall zu verwenden.

8.7    Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten geheim zu halten und unberechtigten Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.

8.8    Die von dem Kunden auf dem Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Fireboard hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

8.9    Der Kunde wird es Fireboard auf ihr Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ bzw. im Rahmen des Nutzungszweckes der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt.

8.10    Der Kunde benennt für jeden Standort, an dem die Software eingesetzt wird, einen Ansprechpartner, der für alle notwendigen Informationen zur Verfügung steht und für die Zusammenarbeit der Parteien notwendige Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann. Die Ansprechpartner haben mit der Funktionalität der Software gemäß der technischen Beschreibung und des Handbuches sowie mit den technischen Gegebenheiten der beim Kunden vorhandenen IT-Systeme vertraut zu sein.

8.11    Sollte der Kunde eine vereinbarte Mitwirkungspflicht verletzen und Fireboard dadurch an der Erbringung vertraglicher Leistungen hindern, so verschieben sich diejenigen Fristen und Termine, die ggf. verbindlich vereinbart wurden, um die Dauer der Behinderung.

8.12    Der Kunde darf bei Laufzeitverträgen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software in keiner Weise weiter benutzen.

§9    Preise und Zahlungsbedingungen

9.1    Das vom Kunden zu entrichtende Entgelt ist entsprechend der gewählten Software bzw. des gewählten Moduls verbindlich einzelvertraglich festgehalten. Es bestimmt sich nach der am Tag des Angebots gültigen Preisangabe. Die Preise sind auf den Webseiten bzw. im Fireboard Portal veröffentlicht. Sie können durch Fireboard auf Anfrage auch übersandt werden.

9.2    Alle veröffentlichten Preise auf den Webseiten, in Angeboten oder anderen Schriftstücken verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.3    Vor-Ort Leistungen von Fireboard werden separat in Rechnung gestellt so weit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde. Gleiches gilt für in diesem Zusammenhang anfallende Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen.

9.4    Der Kaufpreis ist, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ab der Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen an das von Fireboard angegebenen Konto zu zahlen.

9.5    Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist der Mietzins sowie das Entgelt für die SaaS-Leistung und ein eventuell anfallendes Entgelt für die Softwarepflege ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses jährlich im Voraus fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung an das von Fireboard angegebene Konto zu zahlen.

9.6    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Einer gesonderten Zahlungserinnerung bedarf es demnach nicht.

9.7    Die Verzugszinsen betragen neun Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt und fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Fireboard nicht aus. Insbesondere hat der in Verzug befindliche Kunde Fireboard alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

9.8    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. §§273, 320 BGB durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9.9    Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Fireboard berechtigt anderweitige Leistungen aus dem Geschäftsverhältnis, wie beispielsweise aus einem Schulungs- oder Pflegevertrag zurückzubehalten, bis die Zahlung erfolgt ist. Fireboard ist darüber hinaus berechtigt in solchen Fällen das Nutzerkonto des Kunden bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverhältnis zu sperren.

9.10    Fireboard ist berechtigt, die Preise in ihrem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit ihrem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die die Preise beeinflussen, sind insbesondere Produktions- und Lizenzkosten, Funktionsumfang der Software, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung ihres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben und oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen. Fireboard wird den Kunden über Anpassungen spätestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Die Möglichkeit der Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit bleibt dem Kunden unbenommen.

§10    Haftung

10.1    Fireboard haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2    Die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 100.000 EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 250.000 EUR.

10.3    Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Fireboard.

10.4    Für den Verlust von Daten haftet Fireboard insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

10.5    Für sicherheitsrelevante Fehler der Software und deren Auswirkung ist jegliche Haftung der Fireboard ausgeschlossen, soweit der Kunde Updates nicht oder verspätet installiert hat.

10.6    Der Kunde ist für die technische Umgebung der Software selbst verantwortlich. Insbesondere hat er dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen sowie auf seinem System stets eine Firewall zu verwenden. Jegliche Haftung von Fireboard für sicherheitsrelevante Notfälle, die auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen des Kunden an seinem System zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Kunden eine erhöhte Sorgfaltspflicht mit Blick auf seine IT-Infrastruktur und Sicherheitsvorkehrungen trifft.

10.7    Dem Kunden ist bewusst, dass jedwede Software ein technisches Fehlerrisiko hat. Fireboard übernimmt keine Haftung für bisher unbekannte Fehler einer aktuellen Version.

10.8    Der Kunde haftet für den der Fireboard durch einen Verstoß gegen das Nutzungsrecht nach 7 dieser Vereinbarung entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für die unter 7.1.6 genannten Fälle. Die Parteien sind sich einig, dass Fireboard bei schwerwiegenden Verstößen zudem berechtigt ist gegenüber dem Kunden eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Fireboard bis zu maximal 50.000 Euro nach billigem Ermessen festgesetzt und ist im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit durch das zuständige Gericht zu überprüfen. Sonstigen Ansprüche von Fireboard, wie etwaige Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§11    Schutzrechtverletzung

11.1    Fireboard sichert zu, dass ihr bei Abschluss dieser Vereinbarung keine vorgehenden Rechte Dritter, an der von Fireboard zu überlassenen Software bekannt sind oder dass sie vom Rechtsinhaber die entsprechenden Rechte erworben hat.

11.2    Der Kunde wird Fireboard unverzüglich in Textform über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.

11.3    Der Kunde ermächtigt Fireboard die Auseinandersetzung mit dem Dritten selbst zu führen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fireboard anzuerkennen.

11.4    Fireboard haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, die durch eine nicht vereinbarungsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware, eine Nutzung außerhalb des bestimmungsgemäßen Einsatzbereichs oder eine Nutzung in Kombination mit nicht von Fireboard ausdrücklich empfohlenen Komponenten (z. B. Hard- und Software) durch den Kunden verursacht wird.

11.5    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Fireboard – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

  • nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen an der Software vornehmen, insbesondere sie durch eine neuere Version ersetzen, so dass bei Wahrung der Interessen des Kunden eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder
  • für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§12    Datenschutz und Geheimhaltung

12.1    Der Kunde wird bei der Nutzung der Software die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Fireboard ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

12.2    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass soweit Daten im Auftrag verarbeitet werden, separat eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (AVV) zu schließen ist.

12.3    Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhaltenen vertraulichen oder persönlichen Informationen vertraulich zu behandeln und falls erforderlich durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke gespeichert, verarbeitet, genutzt und Dritten zugänglich gemacht.

12.4    Die Vertraulichkeitsverpflichtung erstreckt sich bei beiden Vertragsparteien auch auf alle bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren oder sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen. Sie erstreckt sich auf Angestellte, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12.5    Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.

12.6    Weitere Einzelheiten zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

12.7    Darüber hinaus erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Fireboard das Nutzungsverhalten und die Nutzungstiefe des Kunden für ihre Statistik und zum Zwecke der stetigen Verbesserung in der eigenen EDV verarbeitet. Personenbezogene Daten werden hierbei ausdrücklich nicht verarbeitet.

§13    Sonderregelungen Softwarepflege

13.1    Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

13.1.1    Die Sonderregelungen zur Softwarepflege gelten soweit einzelvertraglich zwischen den Parteien die Softwarepflege vereinbart wurde oder sich die Verpflichtung der Fireboard zur Softwarepflege aus den für die jeweilige Art der Softwareüberlassung geltenden Vorschriften ergibt.

13.1.2    Soweit die Fireboard gemäß Abs. 1 zur Softwarepflege verpflichtet ist, erbringt sie außerhalb ihrer Verpflichtungen zur Beseitigung von Mängeln aus der Software-Überlassung folgende Leistungen:

  • Fehlerbeseitigung,
  • Weiterentwicklung der Software (Funktionserweiterungen und Versionswechsel) sowie
  • Vorhalten eines Hotline-Supports.

13.2    Vertragsdauer und Beendigung der Softwarepflege

13.2.1    Die Vereinbarung über Softwarepflege wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf eines Jahres (12 Monate) schriftlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

13.2.2    Ist im Rahmen einer SaaS-Lösung oder im Falle der Softwaremiete die Pflege der Software von der Leistungspflicht umfasst, so richtet sich die Laufzeit der Software-Pflege-Verpflichtung nach der Laufzeit für die Softwarenutzung. Maßgeblich ist stets die zuletzt angemietete Lizenz. Die Kündigung des SaaS-Vertrags bzw. des Softwaremietvertrages hat automatisch eine Kündigung auch des jeweils bestehenden Softwarepflegevertrages zur Folge. Eine gesonderte Kündigung ist nur in diesem Fall nicht notwendig.

13.2.3    Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.3    Fehlerbeseitigung

13.3.1    Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung der in dem jeweiligen Software-Überlassungsvertrag vereinbarten und durch Nachträge fortgeschriebenen Funktionalität der Software.

13.3.2    Die Fireboard wird vom Kunden mitgeteilte Fehler an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der Fireboard unter Berücksichtigung ihrer Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann.

13.3.3    Die Art und Weise der Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl der Fireboard und regelmäßig durch Überlassung von Softwareanpassungen, die die Software ändern und/oder ergänzen inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer von der Fireboard zu wählende Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.

13.3.4    Fireboard erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt Fireboard nicht.

13.3.5    Fehler sind vom Kunden per E-Mail (­support@fireboard.net) an Fireboard zu melden. Die Fehlermeldung soll folgende Informationen beinhalten:

  • Name und Anschrift des Kunden (der Organisation),
  • in welchem Modul trat der Fehler auf,
  • die Arbeitsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben,
  • die Beschreibung des Fehlers mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise,
  • Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung sowie
  • Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein).

13.3.6    Für den Fall, dass der Kunde den Fehler als sicherheitsrelevant einstuft, hat die Fehlermeldung an sicherheit@fireboard.net zu erfolgen.

13.3.7    Fireboard wird dem Kunden auf dessen Wunsch nach Meldung eines Fehlers eine unverbindliche Einschätzung, zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit, geben.

13.3.8    Die Reaktionszeiten und eine eventuelle Fehlerbehebung wird während der Geschäftszeiten der Fireboard von 08:00 bis 17:00 Uhr erfolgen. Fireboard ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Fehler auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.

13.3.9    Fireboard kann auftretende Fehler nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:

  • Bereitstellung von Softwareanpassungen online, die vom Kunden selbst zu installieren sind. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen (“Patches”),
  • Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann,
  • Beratung des Kunden zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung,
  • für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.

13.3.10    Die Fehlerbehebung kann nach Ermessen der Fireboard durch Zurverfügungstellung einer Softwareanpassung auf den nächstgeeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem Fireboard gemäß ihrer Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wird.

13.4    Weiterentwicklungen

13.4.1    Fireboard ist bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.

13.4.2    Weiterentwicklungen der Software wird Fireboard dem Kunden in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung zum Teil ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Umfangreichere Weiterentwicklungen sind kostenpflichtig. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung (Funktionserweiterung) besteht kein Anspruch.

13.4.3    Überlässt Fireboard dem Kunden im Rahmen der Fehlerbeseitigung oder Weiterentwicklung Softwareanpassungen, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, Gewährleistungsrechte entsprechend der bereits eingesetzten Software. Soweit die überlassene Softwareanpassung identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.

13.5    Hotline-Support

13.5.1    Fireboard wird den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei Fehlern der Software beraten und unterstützen.

13.5.2    Die Hotline steht dem Kunden arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Fireboard) zwischen 08:00 und 17:00 Uhr zur Verfügung. Während dieser Zeit wird Fireboard auch vom Kunden per E-Mail (­support@fireboard.net) eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen der Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

13.6    Nicht geschuldete Leistungen

13.6.1    Nach diesem Pflegevertrag besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von Fireboard vertrieben werden.
  • Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
  • Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonstige hoheitliche Anforderungen.
  • Die Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Kunden, insbesondere Fehler, die verursacht wurden durch Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, anomale, nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechende Betriebsbedingungen, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs oder höherer Gewalt.
  • Die Behebung von Fehlern, die aus Anpassungen der Software oder von Teilen hiervon durch den Kunden oder auf seine Veranlassung durch Dritte entstanden sind.
  • Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software und von Softwareanpassungen.
  • Die über die geschuldete Fehlerbeseitigung hinausgehende Beratung.
  • Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender. Diese Leistung kann jedoch gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.

13.6.2    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Fireboard sind. Die Rechte des Kunden aufgrund der nach diesem Vertrag von Fireboard geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.

13.6.3    Nach dieser Vereinbarung nicht geschuldete Leistungen können eventuell auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

13.7    Pflichten / Mitwirkungsleistungen des Kunden

13.7.1    Zwingende Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen nach dieser Vereinbarung ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Auf dem aktuellen Stand ist die Software, wenn alle nach dieser Vereinbarung gelieferten Softwareanpassungen installiert wurden.

13.7.2    Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die Software nicht ohne Absprache mit Fireboard in einer anderen als der bei Abschluss dieses Pflegevertrages maßgeblichen Systemumgebung betreibt sowie, dass er stets ein Virenschutzprogramm und eine Firewall nutzt.

13.7.3    Der Kunde wird Fireboard in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach dieser Vereinbarung unterstützen. Insbesondere wird er im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss einen verantwortlichen Mitarbeiter sowie entsprechende Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für Fireboard einsetzen und dieser benennen. Ein Wechsel des Ansprechpartners oder der Stellvertreter ist der Fireboard ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

13.7.4    Die Ansprechpartner bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen an Fireboard weiter. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an den Auftragnehmer nicht berechtigt, es sei denn, es handelt sich um einen sicherheitsrelevanten Fehler.

13.7.5    Die Ansprechpartner unterstützen Fireboard auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screenshots etc..

13.7.6    Soweit Fireboard verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Kunden zugreifen muss, hat dieser den entsprechenden Zugriff zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil der Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vor-Ort-Einsatz erforderlich werden, so ist Fireboard berechtigt zuzügliche Kosten und Spesen separat in Rechnung zu stellen.

13.7.7    Der Kunde ist verpflichtet systemseitig eine angemessene, regelmäßige Sicherung der Daten durchzuführen, die auch die Programm- und Datenbankdateien der Software umfasst, für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, damit bei möglichen Datenverlusten diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

13.8 Vergütung

13.8.1    Die Höhe der Vergütung (Pflegepauschale) ist entsprechend dem vom Kunden gewählten Leistungsumfang im Einzelvertrag festgehalten. Sie versteht sich zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und wird jährlich im Voraus entrichtet.

13.8.2    Die Pflegepauschale ist unabhängig davon zu leisten, ob und wie oft Pflegeleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

13.8.3    Hat Fireboard einen fälligen Zahlungsanspruch aus dem Software-Überlassungsvertrag, kann sie die aus diesem Pflegevertrag geschuldeten Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt.

13.8.4    Im Übrigen gelten die Regelungen bzgl. Preise und Zahlungsbedingungen im Rahmen der Softwareüberlassung.

§14    Schlussbestimmungen

14.1    Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen für die Rechtmäßigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.

14.2    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Vereinbarungen der Vertragsparteien ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bzw. die Parteivereinbarungen einen Formfehler oder eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

14.3    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Fireboard und dem Kunden ist der Sitz der Fireboard. Fireboard ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gleiches gilt, Soweit der Kunde bei Abschluss des Vertrags seinen Sitz in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Deutschland verlegt hat oder seinen Sitz zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

14.4    Die Parteien haben die Möglichkeit im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.

14.5    Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

§15    Änderungen der AGB

15.1    Der Kunde unterliegt den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, an dem dieser sein Nutzungsrecht erworben hat, bzw. für den Fall, dass aufeinanderfolgend mehrere Nutzungsrechte erworben wurden, zu dem Zeitpunkt, an dem das zeitlich letzte Nutzungsrecht erworben wurde.

15.2    Fireboard ist zur vollständigen oder teilweisen Änderung der Leistungsbeschreibung, der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Fireboard wird Änderung insbesondere aus folgenden Gründen durchführen: Aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen; aus Sicherheitsgründen; um existierende Merkmale der Services weiterzuentwickeln oder zu optimieren sowie um zusätzliche Merkmale hinzuzufügen; um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und technische Anpassungen vorzunehmen und um die künftige Funktionsfähigkeit der Services sicherzustellen.

15.3    Fireboard setzt den Kunden über die Änderungen schriftlich in Kenntnis und weist ihn auf die ihm zustehende Rechte hin. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

Widerrufsbelehrung

Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Fireboard GmbH
Ostendstraße 3
63110 Rodgau
Deutschland
E-Mail: ­info@fireboard.net

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür die Muster-Widerrufsvorlage (siehe unten) verwenden, die jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, nutzen Sie bitte diese Vorlage und senden Sie den Widerruf schriftlich oder per E-Mail an uns zurück:

Fireboard GmbH
Ostendstraße 3
63110 Rodgau
Deutschland
E-Mail: ­info@fireboard.net

Hiermit widerrufe(n) ich / wir (*) den von mir / uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf / die Miete / die Bereitstellung im Wege eines SaaS Dienstes der folgender Software (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________
(*) Unzutreffendes streichen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schulungen

gültig ab 1. März 2024

§1   Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1   Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf sämtliche zwischen der Fireboard GmbH mit Sitz in der Ostendstraße 3 in 63110 Rodgau (im Folgenden: Fireboard) und Ihnen als Kundin bzw. Kunde (im Folgenden „Kunde“) abgeschlossenen Verträge über die Durchführung von Schulungen.

1.2   Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich (schriftlich bedeutet im Rahmen dieser Vereinbarung immer auch elektronisch signiert bzw. mit digitaler Unterschrift per PDF) vereinbart sind.

1.3   Diese Vereinbarung richtet sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne des §14 BGB und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Somit besteht kein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB.

1.4   Die Bedingungen gelten sowohl für offline als auch für online Schulungen. Bzgl. Letzterer wird ausdrücklich auch auf die Datenschutzerklärung der Fireboard verwiesen.

1.5   Der Dienstleistungsvertrag zwischen Fireboard und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde bei Fireboard die Schulung verbindlich bestellt und Fireboard das Angebot des Kunden annimmt. Alle Angaben im Fireboard Portal sowie auf den Webseiten, in Katalogen oder anderen Schriftstücken sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung kann vom Kunden per E-Mail oder Telefax erfolgen. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ab. Ein vom Kunden abgegebenes Angebot bleibt vier Wochen nach Eingang bei Fireboard bindend. Innerhalb dieser Zeitspanne kann Fireboard die Annahme erklären, welche in Form einer Bestätigung per E-Mail oder Telefax erfolgt. Die Bestätigung enthält Einzelheiten über die Leistung der Fireboard, den Preis und andere von den Parteien vereinbarte Bedingungen. Dem Kunden wird angeraten regelmäßig auch den SPAM-Ordner seines E-Mail-Postfachs zu überprüfen.

§2   Vertragsgegenstand

2.1   Der konkrete Leistungsumfang und die maximale Teilnehmeranzahl ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind in der Buchungsbestätigung festgehalten. Der Kunde hat die Möglichkeit ein pauschales Schulungspaket zu buchen oder auch auf Wunsch ein von den Pauschalpaketen abweichendes, individuell angepasstes Schulungsangebot zu erhalten. In dem Fall wird der konkrete Leistungsumfang, die Teilnehmerzahl sowie die spezifische Vergütung ebenfalls in der Buchungsbestätigung festgehalten.

2.2   Der Leistungsort bestimmt sich je nach pauschalem Schulungspaket und/oder der Wahl des Kunden. Der Kunde hat in der Regel die Möglichkeit im Rahmen von offline Schulungen zwischen seinen eigenen Räumlichkeiten und einem Fireboard Schulungszentrum zu wählen. Einzelne Schulungen können auch als online Schulungen durchgeführt werden. Die Wahl des Kunden kann im Einzelfall die Höhe der Vergütung beeinflussen.

2.3   Fireboard ist für die Konzeption und die Durchführung der vertraglich vereinbarten Schulung verantwortlich. Sie unterliegt im Hinblick auf die Durchführung Ihrer Schulungstätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter keinen Weisungen des Kunden.

2.4   Folgende Leistungen der Fireboard sind bei den Schulungen enthalten: Moderation der Schulung, Vermittlung der jeweiligen Schulungsinhalte, Bereitstellung von Tagungs- und Schulungstechnik (z.B. Flipcharts, Moderationswände, Beamer usw.), soweit die Schulung in einem Schulungszentrum der Fireboard stattfindet.

2.5   Die Schulungen sind in der Regel für maximal 8 Mitarbeiter (bei offline Schulungen) bzw. maximal 10 Mitarbeiter des Kunden (bei online Schulungen) konzipiert. Die konkrete Anzahl der Schulungsteilnehmer richtet sich nach dem gewählten Schulungspaket oder der individuellen Vereinbarung und ist einzelvertraglich festzuhalten. Sollten weniger Mitarbeiter des Kunden teilnehmen als ursprünglich vereinbart berechtigt dies nicht zu einem Preisnachlass. Sollten am Tag der Schulung seitens des Kunden mehr als die einzelvertraglich vereinbarte Zahl an Teilnehmenden an der Schulung teilnehmen wollen, so steht es im Ermessen des jeweiligen Trainers die Teilnahme zu gestatten. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nur hinsichtlich der einzelvertraglich vereinbarten Anzahl von Teilnehmenden.

2.6   Die Schulungszeiten werden mit dem Kunden abgesprochen und mit der Buchungsbestätigung verbindlich mitgeteilt.

2.7   Sofern kein konkreter Leistungsumfang vereinbart wurde, wird eine Tätigkeit geschuldet, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung entspricht.

2.8   Fireboard schuldet in jedem Fall nur die Tätigkeit, keinesfalls einen bestimmten Erfolg. Fireboard erbringt ihre Dienstleistungen durch die Trainer in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Schulung und Beratung anwenden. Ein von Kunden subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

§3   Schulungsunterlagen

3.1   Soweit dies einzelvertraglich vereinbart wurde, bzw. in dem jeweiligen pauschalen Schulungspaket inkludiert ist, wird Fireboard dem Kunden Schulungsunterlagen in Form von Checklisten, Ablaufplänen und sonstigen Materialien zur Verfügung stellen. Jegliche Unterlagen der Fireboard sind stets urheberrechtlich geschützt.

3.2   Die Fireboard räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, jedoch inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen von ihr zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen ein.

3.3   Die Schulungsunterlagen sind ausschließlich zur institutionellen Verwendung im Rahmen der Schulungszwecke bestimmt. Vervielfältigungen (wie Kopien oder Nachdrucke), Bearbeitungen, die öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung (z.B. das Veröffentlichen im Internet) sind strengstens untersagt.

§4   Erforderliche Ausstattung des Teilnehmenden

4.1   Wird die Schulung in einem Fireboard Schulungszentrum durchgeführt, stellt Fireboard die für die Schulung und die vereinbarte Teilnehmeranzahl erforderliche Hard- und Software. Die Teilnehmenden sind verpflichtet diese sorgfältig zu verwahren und ordnungsgemäß gegen Missbrauch und Schäden zu schützen. Für Schäden, die Teilnehmende an Fremdeigentum verursachen, sind sie im gesamten Umfang haftbar.

4.2   Teilnehmende einer Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden haben für die praktischen Übungen ein geeignetes Notebook mitzubringen. Sofern weitere Ausstattung notwendig sein sollte, wird dies dem Kunden mitgeteilt. Fireboard wird den Teilnehmenden im Rahmen der Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden ebenfalls eine aktuelle Version der für den Schulungsinhalt relevanten Softwaremodule zur Verfügung stellen.

4.3   In den Räumlichkeiten des Kunden ist der Kunde allein dafür verantwortlich, die erforderliche Hardware sowie eine adäquate Infrastruktur (Beamer, eine ausreichende Internetverbindung und genügend Steckdosen) vorzuhalten. Falls die Infrastruktur des Kunden ungeeignet, fehlerhaft oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden ist und die Schulung aufgrund dessen nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden kann, berechtigt dies weder zu einer Stornierung seitens des Kunden noch zur Minderung der vereinbarten Vergütung. Es besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Schulung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4.4   Der Kunde und die Teilnehmenden verpflichten sich, die durch Fireboard zur Verfügung gestellte Software und Software-Module ausschließlich im Rahmen der Schulung zu verwenden. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung ist ausdrücklich untersagt. Insbesondere ist es den Teilnehmenden untersagt sie zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Die Teilnehmenden sind verpflichtet nach der Schulung die zur Verfügung gestellte Software bzw. die Module unverzüglich zu deinstallieren und von ihrer Hardware zu löschen.

§5   Verhaltensregeln

5.1   Die Teilnehmenden sind verpflichtet jede Art von Störungen der Schulung zu unterlassen. Den Weisungen des Trainers ist stets Folge zu leisten. Die jeweils gültige Hausordnung des Schulungszentrums ist zu beachten.

5.2   Kommt es wiederholt zu Beeinträchtigungen des Kursablaufs durch einen Teilnehmenden oder werden wiederholt Anweisungen des Trainers nicht beachtet, so liegt es im Ermessen des Trainers, den Teilnehmenden von der Schulung vorübergehend oder vollständig auszuschließen. Der Ausschluss berechtigt den Kunden nicht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. Bereits gezahlte Vergütung wird in einem solchen Fall nicht erstattet. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§6   Terminverschiebungen, Ausfall der Schulung, Stornierung

6.1   Fireboard wird sich stets bemühen vereinbarte Termine einzuhalten. Sollten sich auf Seiten der Fireboard Verzögerungen ergeben oder bereits voraussehen lassen, welche eine Terminverschiebung notwendig machen, so wird Fireboard den Kunden unverzüglich über die voraussichtlichen Verzögerungen unterrichten und, sofern erforderlich, einen neuen Schulungstermin vereinbaren.

6.2   Fireboard behält sich insb. in folgenden Fällen vor einen Termin abzusagen bzw. zu verlegen:

  1.    Ausfall der Schulungsleitung und Unmöglichkeit des Ersatzes
  2.    Höhere Gewalt (umfasst auch Pandemie-Regelungen)

Sollte eine Terminverschiebung nicht möglich sein, sodass Fireboard gezwungen ist die Schulung endgültig abzusagen, wird Fireboard dem Kunden bereits bezahlte Vergütung in vollem Umfang zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen.

6.3   Seitens des Kunden muss die Absage eines vereinbarten Schulungstermines spätestens 48 Stunden vor Schulungsbeginn in Textform erfolgen. Andernfalls hat er der Fireboard den durch die nicht fristgerechte Absage entstandenen Schaden zu ersetzen sowie 50% der vereinbarten Vergütung als Aufwandsentschädigung zu zahlen.

6.4   Der Schulungstermin kann vom Kunden kostenfrei bis 21 Tage (Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei der Fireboard in Textform) vor Schulungsbeginn storniert werden. Für Schulungen, deren Stornierung Fireboard in weniger als 21 Tage vor dem Schulungsbeginn zugehen, hat der Kunde der Fireboard eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

6.5   Sollten die Parteien aufgrund einer Absage des Kunden einen neuen Schulungstermin vereinbaren müssen, behält sich Fireboard vor, die Vergütung entsprechend der zum Zeitpunkt der Umbuchung des Termins gültigen Preisliste anzupassen.

6.6   Wird ein vereinbarter Termin vom Kunden wiederholt (dreimal) abgesagt, so ist Fireboard nicht verpflichtet einen weiteren Termin anzubieten. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt bestehen. Bereits erfolgte Zahlungen werden einbehalten. Es gibt keinen Anspruch auf Erstattung.

6.7   Die Umbuchung einer Schulung auf andere Teilnehmende ist grundsätzlich jederzeit möglich.

6.8   Die Umbuchung einer Schulung auf einen anderen Schulungsort ist grundsätzlich bis zu 21 Tagen vor Schulungsbeginn möglich, soweit Fireboard dieser Änderung zustimmt. Fireboard wird die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn die Änderung ihr aufgrund der Situation im Einzelfall nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist insbesondere von den räumlichen und zeitlichen (Hinzukommen der Anreise an den Sitz des Kunden) Kapazitäten der Fireboard abhängig. Ein Anspruch auf die Änderung des vereinbarten Schulungsortes besteht nicht. Soweit Fireboard der Änderung zustimmt, wird sie zusätzlich anfallende Kosten, wie insbesondere Fahrtkosten, Spesen und Hotelkosten, aber auch ggf. erhöhte Trainervergütung separat in Rechnung stellen. Es gilt die im Zeitpunkt der Änderung gültige Preisliste.

§7   Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1   Der Kunde ist verpflichtet die für die Durchführung der Schulung in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Vergütung zu bezahlen. Grundlage für die Höhe der Vergütung eines pauschalen Schulungspakets ist die am Tag der Abgabe des Angebotes durch den Kunden gültigen Preisliste. Die Preisliste ist auf der Webseite der Fireboard veröffentlicht. Sie kann durch Fireboard auf Anfrage auch übersandt werden. Die Vergütung für eine auf Wunsch des Kunden individuell gestaltete von den Schulungspaketen abweichende Schulung legt die Fireboard individuell fest. Dabei orientiert sie sich nach Art und Umfang der Schulungsleistung an der aktuell gültigen Preisliste.

7.2   Sollte der Kunde die einzelvertraglich vereinbarte maximale Teilnehmerzahl überschreiten, und der Trainer die Teilnahme gem. §2 Absatz 5 gestatten, so ist Fireboard berechtigt die zusätzliche Teilnahme in Rechnung zu stellen. Die zusätzliche Vergütung aufgrund eines zusätzlichen Teilnehmenden bemisst sich je nach Einzelfall nach der aktuell gültigen Preisliste bzw. wird sie anhand der individuellen Vereinbarung berechnet.

7.3   Alle veröffentlichten Preise auf der Webseite, in Angeboten oder anderen Schriftstücken verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.4   Die Zahlung erfolgt per Überweisung an das von Fireboard angegebene Konto.

7.5   Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung ab Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Einer gesonderten Zahlungserinnerung bedarf es demnach nicht.

7.6   Die Verzugszinsen betragen neun Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Fireboard nicht aus. Insbesondere hat der in Verzug befindliche Kunde Fireboard alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

7.7   Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. §§273, 320 BGB durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Hat Fireboard einen fälligen Zahlungsanspruch aus dem Software-Überlassungsvertrag, kann sie die aus diesem Schulungsvertrag geschuldeten Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt.

7.8   Sofern die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, hat der Kunde die vertraglich vereinbarten Reisekosten und Spesen zu erstatten.

§8   Haftung

8.1   Fireboard haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2   Die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf das doppelte der vereinbarten Vergütung.

8.3   Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Fireboard.

8.4   Der Kunde haftet im Rahmen der Nutzung von im Eigentum der Fireboard stehender Hardware durch die Teilnehmenden, insbesondere aber nicht ausschließlich, für jeden Schaden, der auf einen von einem Teilnehmenden übermittelten Virus, Wurm, Trojaner etc. zurückzuführen ist, in voller Höhe. Die Haftung umfasst auch den Ersatz der Kosten für die Systemprüfung, Schadensfeststellungs- und Beseitigungskosten einer Fachfirma sowie den Ersatz der entsprechenden Ausfallzeiten.

§9   Datenschutz

9.1   Die Vertragsparteien verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Vereinbarung erhaltenen vertraulichen oder persönlichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke gespeichert, verarbeitet, genutzt und Dritten zugänglich gemacht.

9.2   Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich auch auf alle bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren oder sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen.

9.3   Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich bei beiden Vertragsparteien auch auf deren Angestellte, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

9.4   Die Einzelheiten zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

§10   Schlussbestimmungen

10.1   Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen für die Rechtmäßigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.

10.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Vereinbarungen der Vertragsparteien ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, bzw. die Parteivereinbarungen einen Formfehler oder eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

10.3   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Fireboard und dem Kunden ist der Sitz der Fireboard. Fireboard ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gleiches gilt, soweit der Kunde bei Abschluss des Vertrags seinen Sitz in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Deutschland verlegt hat oder seinen Sitz zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

10.4   Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

§11   Änderungen der AGB

11.1   Der Kunde unterliegt den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, an dem der Einzelvertrag über die Schulungsleistung vereinbart wurde.

11.2   Fireboard ist zur vollständigen oder teilweisen Änderungen der Leistungsbeschreibung, der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Fireboard wird Änderung insbesondere aus folgenden Gründen durchführen: Aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen; aus Sicherheitsgründen; um existierende Merkmale der Services weiterzuentwickeln oder zu optimieren sowie um zusätzliche Merkmale hinzuzufügen; um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und technische Anpassungen vorzunehmen und um die künftige Funktionsfähigkeit der Services sicherzustellen.

11.3   Fireboard setzt den Kunden über die Änderungen schriftlich in Kenntnis und weist ihn auf die ihm zustehende Rechte hin. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe schriftlich widerspricht.